Das müssen Unternehmen, Selbständige & Angestellte beachten
Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei: Je nachdem, ob Sie das Trinkgeld empfangen oder geben, gelten andere gesetzliche Vorgaben. Ob und wie Sie Trinkgeld versteuern müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei: Das Wichtigste in Kürze
Bei der Frage, wie man Trinkgeld richtig versteuert, hängt alles davon ab, wer an wen und wie das Trinkgeld vergibt.
- Wenn Unternehmer und Selbständige das Trinkgeld direkt empfangen, also kein Angestellter, müssen sie das Trinkgeld als Betriebseinnahmen verzeichnen. Dann ist das Trinkgeld nicht steuerfrei.
- Arbeitnehmer als Angestellte müssen Trinkgeld in der Regel nicht versteuern. In diesem Fall gehört es laut Gesetz zum Arbeitslohn. Für Angestellte ist Trinkgeld deshalb normalerweise steuerfrei.
- Wenn Ihr Unternehmen beispielweise bei einem Betriebsausflug in einem Lokal Trinkgeld gibt, müssen Sie es als Betriebsausgabe verzeichnen. Auch in diesem Fall ist Trinkgeld nicht steuerfrei.
Unternehmer & Selbständige als direkte Empfänger: Steuerpflicht beim Trinkgeld
Trinkgeld ist immer dann steuerfrei, wenn ein Kunde oder Gast es einem Arbeitnehmer gibt. Grundsätzlich gilt: Sind Sie Unternehmer und erhalten Trinkgeld, ist es nicht steuerfrei. Denn nur Angestellte als Empfänger müssen Trinkgeld nicht versteuern.
Bei Selbständigen sieht es ähnlich aus: Trinkgelder können Sie nicht steuerfrei entgegennehmen, sie unterliegen dann der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UstG). Das heißt für Sie: Eingehende Trinkgelder müssen Sie als Betriebseinnahmen in Ihrer Buchhaltung verzeichnen. Das Trinkgeld ist nicht steuerfrei.
Umsatzsteuerpflicht beim Trinkgeld
Erhalten Sie Trinkgelder, erhöhen sich damit nicht nur die Betriebseinnahmen, sondern auch die Einnahmen, auf welche Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Das heißt, dass ein Teil des Trinkgeldes an die Umsatzsteuer fällt. Denn dazu gehört alles, was der Kunde oder Gast aufwendet, um eine Leistung zu erhalten. Deshalb unterliegt das Trinkgeld für den Empfänger in diesem Fall auch der Umsatzsteuer.
Achtung: Verzeichnen Sie eingenommene Trinkgelder
Unternehmen müssen Trinkgeldzahlungen nachweisen. Über eingehende Trinkgelder sollten Sie deshalb unbedingt Buch führen. Insbesondere bei der Betriebsprüfung nimmt das Finanzamt die Einnahmen genau in den Blick. Denn der Finanzverwaltung ist durchaus bekannt, in welchen Branchen es üblich ist, Trinkgeld zu zahlen. Besonders dann, wenn keine Angestellten im Service für Sie tätig sind und Sie keine als Trinkgeld verzeichneten Einnahmen nachweisen können, wird das Finanzamt misstrauisch. Im schlimmsten Fall droht Ihnen der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Tipp: Mit den Zahlungsterminals von CCV behalten Sie den Überblick. Denn mit unseren Terminals haben Sie die Möglichkeit genau nachzuverfolgen, wie viel Trinkgeld Ihre Mitarbeiter erhalten haben. Mit ihrer Trinkgeldfunktion erleichtern Ihnen unsere Terminals die Buchhaltung und Sie können bei einer Betriebsprüfung alle eingegangenen Trinkgelder genau nachweisen. Neben der Trinkgeld-Funktion bieten Ihnen unsere Terminals noch einige weitere Vorteile:
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Arbeitnehmer als direkte Trinkgeld-Empfänger: keine Steuerpflicht
Laut dem deutschen Gesetz gehört das Trinkgeld zum Arbeitslohn, denn es zählt zu den Vorteilen, die man für eine Beschäftigung entgegennehmen darf. Das besagt das Einkommenssteuergesetz (§ 19 EStG). Dazu gehören auch Zuwendungen von Dritten, also auch das Trinkgeld.
Steuerfrei ist Trinkgeld für Arbeitnehmer, wenn alle der folgenden drei Bedingungen erfüllt sind.
1. Das Trinkgeld wird anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten gegeben
Es gibt für Kunden oder Gäste keine Verpflichtung, Trinkgeld zu zahlen. Vielmehr ist es ein Zeichen von Zufriedenheit mit der konkreten Arbeitsleistung, beispielsweise eines Handwerkers, Kellners, Friseurs oder Taxifahrers. Erhält der jeweilige Mitarbeiter das Trinkgeld direkt vom Kunden, gilt die Steuerfreiheit für das Trinkgeld.
Achtung: Es gibt allerdings zwei Fälle, in denen das Trinkgeld trotzdem steuerpflichtig sein kann:
- beim Umweg über den Arbeitgeber: Wenn der Kunde oder Gast das Geld erst dem Arbeitgeber gibt und dieser es an den jeweiligen Mitarbeiter weitergibt, besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das heißt: In diesem Fall geht das Trinkgeld nicht auf direktem Weg vom Geber zum Empfänger über und ist deshalb steuerpflichtig.
- bei einer Trinkgeldkasse: In diesem Fall wird das Trinkgeld sozusagen vom Unternehmen gesammelt und an die Angestellten verteilt. Auch hier geht es nicht direkt vom Kunden oder Gast auf den Angestellten über. Deshalb sind Trinkgelder in diesem Fall auch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2. Das Trinkgeld wird zusätzlich zum Betrag für eine Arbeitsleistung gegeben
Trinkgeld ist dann steuerfrei, wenn ein Kunde oder Gast es zusätzlich zur eigentlichen Arbeitsleistung und dem vom Arbeitgeber gezahlten Lohn gibt. Ein Angestellter erfüllt demnach in doppelter Hinsicht seine Verpflichtung: dem Arbeitgeber gegenüber (wofür er seinen regulären Lohn erhält) und auch dem Kunden gegenüber (welcher eine besonders zufriedenstellende Leistung direkt entlohnt).
3. Die Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch
Trinkgelder sind solange steuerfrei, wie der Leistungsempfänger das Trinkgeld freiwillig gibt. Das heißt: Wenn eine Gaststätte beispielsweise Hinweise dazu angibt, dass ein Bedienungsentgelt zu zahlen ist, ist das Trinkgeld nicht mehr steuerfrei. Dann unterliegen die Zahlungen in voller Höhe der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Es gibt aber auch Trinkgelder, auf die der Angestellte einen Rechtsanspruch hat. Dazu gehören zum Beispiel die Bedienungszuschläge in Hotels und Gaststätten. Auch diese müssen versteuert werden.
Übrigens: Eine Begrenzung beim Trinkgeld gibt es nicht. Es kann 2 Euro oder 200 Euro betragen: Solange die oben genannten Bedingungen zutreffen, bleibt Trinkgeld steuerfrei.
Unternehmer als Trinkgeldgeber: Trinkgeld als Betriebsausgabe ist steuerpflichtig
Unternehmer müssen geleistete Trinkgelder als Betriebsausgaben verbuchen. Wenn Sie diese nachweisen können, sind die Trinkgeldzahlungen abzugsfähig. Den Nachweis können Sie wie folgt erbringen.
Trinkgeld in der Quittung ausweisen lassen (reguläres Vorgehen)
Wenn Sie als Unternehmer oder Selbständiger Trinkgeld zahlen, sollten Sie es am besten in der maschinell erstellten und registrierten Quittung ausweisen lassen. So geben Sie dem Finanzamt einen nachvollziehbaren Nachweis für Ihre Ausgabe. Am besten weisen Sie das Personal bereits darauf hin, wenn Sie die Rechnung bestellen oder anfordern, um Rechnungsstornierungen und zusätzlichen Aufwand zu umgehen.
Trinkgeld mit Eigenbeleg nachweisen (im Ausnahmefall)
Ein Eigenbeleg ist ein Ersatz für eine Rechnung oder Quittung, wenn diese zum Beispiel verloren gegangen ist. Deshalb ist er nur eine Notlösung für Situationen, in denen keine Rechnung vorliegt, und Sie sollten ihn auch nur im Ausnahmefall verwenden.
Allerdings gibt es einige Bedingungen, die beim Eigenbeleg erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt ihn anerkennt. Das sollte auf dem Eigenbeleg stehen:
- der Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift
- die Art der Ausgabe/n
- das Datum der Aufwendung
- die genaue Höhe der Kosten
- eine Begründung für den Eigenbeleg
- das Datum der Ausstellung und Ihre eigene Unterschrift
Wichtig: Eigenbelege erkennt das Finanzamt oft an, dazu besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung. Das ist auch der Fall, wenn alle erforderlichen Angaben darauf vermerkt sind.
Übrigens: Bei ungewöhnlich vielen Eigenbelegen kann es sein, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt. Deshalb sollten Sie diese Methode nur im Ausnahmefall wählen.
Achtung beim Trinkgeld für Gewerbetreibende!
Wohingegen Angestellte von der Steuerfreiheit beim Trinkgeld profitieren, gilt es für Unternehmer und Selbständige als Gewerbetreibende besonders sorgfältig zu sein: Denn als solche müssen Sie sämtliche Trinkgeld-Einnahmen versteuern und auch verzeichnen, um sie dem Finanzamt nachweisen zu können. Die CCV-Terminals bieten Ihnen mit ihrer Trinkgeldfunktion eine wertvolle Hilfestellung dafür. Informieren Sie sich jetzt über die Konditionen und Vorteile unserer verschiedenen Kartenlesegeräte!
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